Befreiung für landw. Fahrzeuge bei Brauchtumsveranstaltungen

  • Freitag, 25 April 2014 12:14
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(3 Stimmen)
Thomas Huber beim Maibaumaufstellen Thomas Huber beim Maibaumaufstellen Privat

In der Diskussion um die steuerliche Behandlung der Nutzung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen, Feuerwehreinsätzen oder Vereinsaktionen hat der Ebersberger Landtagsabgeordnete Thomas Huber im Bayerischen Finanzministerium eine eindeutige Klarstellung erreicht. Die Nutzung bleibt auch weiterhin KFZ-steuerbefreit.

Nach der erneuten Diskussion um die Nutzung KFZ-steuerbefreiter landwirtschaftlicher Geräte im Rahmen des vorübergehenden Einsatzes bei Brauchtumsveranstaltungen beispielsweise beim Aufbau von Festen, beim Maibaumaufstellen oder an Faschingsumzügen hat sich der Stimmkreisabgeordnete Thomas Huber im Finanzministerium erfolgreich für eine eindeutige Regelung im Sinne der Vereine eingesetzt. „Mir ist es wichtig, dass gerade unsere ehrenamtlichen Helfer, Vereinsmitglieder und Ausrichter von Veranstaltungen auf der sicheren Seite sind und auch im Rahmen dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten keine weiteren Kosten oder gar die Gefahr einer Strafverfolgung für die Helfer entstehen“, betont Thomas Huber.

Nachdem bereits die Frage der Zulassungspflicht im Sinne der Vereine und der Dorfgemeinschaften geklärt werden konnte, hat der Abgeordnete nunmehr auch erreicht, dass die KFZ-Steuerbefreiung landwirtschaftlicher Geräte erhalten bleibt, auch wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, für nicht gewerbsmäßige durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder auf den An- und Abfahrten zu den genannten Einsätzen verwendet werden. Eine Strafbarkeit scheidet insoweit nach einer eindeutigen Stellungnahme des Bayerischen Fi-nanzministeriums aus.

„Hiervon sind nicht nur Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und Faschingsumzüge direkt umfasst, sondern auch deren Aufbau und Abbau gehören hier dazu. Landwirtschaftliche Zugmaschinen können ohne Bedenken für Brauchtumsveranstaltungen genutzt werden“, betont Thomas Huber. Eine KFZ-Steuerbefreiung für betroffene landwirtschaftliche Fahrzeuge bleibt somit erhalten, wenn die Fahrzeuge nur vorübergehend und unter entsprechender verkehrsrechtlich vorgegebener Weise für begünstigte örtliche Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden

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