Förderung Wasserstoff-Tankstellen-Infrastruktur

  • Montag, 28 September 2020 15:02
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Förderung Wasserstoff-Tankstellen-Infrastruktur Bild: IADE-Michoko auf Pixabay

Der Freistaat Bayern fördert ab dem 1. Oktober 2020 den Bau von Wasserstofftankstellen mit bis zu 90 Prozent der Kosten. „Das ist insbesondere für den Landkreis Ebersberg interessant, der ohnehin bereits Teil einer von drei geförderten Wasserstoff-Modellregionen in ganz Deutschland ist“, sagt der Ebersberger Stimmkreisabgeordnete Thomas Huber. „Wasserstoff ist ein Energieträger der Zukunft und wird künftig eine tragende Rolle für die Umsetzung der Energie- und Mobilitätswende spielen. Nachdem im Zuge des Zuschlags für die Wasserstoff-Modellregion zusammen mit den Landkreisen München und Landshut ohnehin bereits 20 Millionen Fördergelder in die Region fließen, lohnt es sich hier besonders, weitere Wasserstofftankstellen zu errichten“, so der Abgeordnete weiter.

Landkreis sollte Möglichkeiten der neuen Wasserstofftankstellen-Förderung nutzen

Das Förderprogramm ist ein wesentlicher Bestandteil der Bayerischen Wasserstoffstrategie, die am 26. Mai 2020 vom Ministerrat verabschiedet wurde. Für die Akzeptanz und den Erfolg von Wasserstoffanwendungen im Verkehr ist der Zugang zu Wasserstofftankstellen mitentscheidend, insofern hat der Ausbau einer adäquaten Infrastruktur absolute Priorität. Ziel des Programmes ist die Errichtung von insgesamt ca. 100 Wasserstofftankstellen in Bayern bis zum Jahr 2023.

Die Bayerische Staatsregierung hat sich das Ziel gesetzt, mit dem Landesförderprogramm gezielt den Aufbau einer Basis-Wasserstoffinfrastruktur an öffentlichen wie nichtöffentlichen Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge, Busse wie Logistikfahrzeuge zu unterstützen. Im Sinne einer Baukastenförderung werden zudem anteilig und bedarfsgerecht Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff vor Ort gefördert wie auch die Anschaffung bzw. Umrüstung von H2-Nutzfahrzeugen/Bussen und Logistikfahrzeugen in Kombination mit betriebsinternen Tankstellen. Anträge können dementsprechend sowohl von öffentlicher als auch von privater Seite gestellt werden, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.

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